Vereinssatzung Waldorfschulverein Zollernalb e.V.

Einen Antrag auf Mitgliedschaft können Sie hier herunterladen.

Die Jugend erziehen heißt,
im Stoffe den Geist,
im Heute das Morgen,
im Erdenleben das Geistessein pflegen.

- Rudolf Steiner -

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Waldorfschulverein Zollernalb e.V.“. Er hat seinen Sitz in Balingen. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres).

 

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und weitere Verbreitung der Pädagogik Rudolf Steiners. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung, Gründung und den Betrieb einer Waldorfkindertagesstätte sowie einer Waldorfschule im Zollernalbkreis.

(2) Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 Ziff. 1 AO für wissenschaftliche Zwecke des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. Stuttgart.

(3) Die vom Verein geschaffenen Einrichtungen sind jedermann zugänglich. Der Verein hat keine konfessionellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützen will. Dem Verein können Einzelpersonen und juristische Personen angehören. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, aufgrund eines schriftlichen Antrags, nach pflicht-gemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Von Personen, die eng mit dem Betrieb von Schule, Kernzeit/Hort oder Kindertagesstätte verbunden sind, wie
a)  Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Kindern, die in den Einrichtungen des Vereins aufgenommen sind,
b)  Lehrern, die in das Kollegium aufgenommen sind,
c)  Erziehern und sonstigen Mitarbeitern im pädagogischen Bereich und in der Verwaltung für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Verein sowie
d)  Mitgliedern des Aufsichtsrats für die Dauer ihrer Amtszeit wird erwartet, dass sie die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Sie wird in der Regel bei der Anmeldung zum Besuch der Schule oder einer Kindertagesstätte oder beim Abschluss eines Anstellungsvertrages oder der Bestellung in den Aufsichtsrat beantragt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a)  Tod,
b)  Auflösung (bei juristischen Personen),
c)  Austritt,
d)  Ausschluss,
e)  Streichung von der Mitgliederliste
(nachstehend Absatz 7).

(4) Ein Mitglied kann mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der das Verbleiben des Mitglieds für den Verein untragbar macht. Solche Gründe liegen z. B. bei vereinsschädigendem Verhalten, groben Satzungsverstößen oder erheblichen Pflichtverletzungen, beharrlicher Nichterfüllung von Mitgliederpflichten oder ähnlich schweren Verstößen gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern oder seinen Organen vor.

(6) Der Beschluss über den Ausschluss wird vom Vorstand getroffen. Zuvor ist das betroffene Vereinsmitglied zu den erhobenen Vorwürfen anzuhören. Dazu sind ihm die Gründe, die zu dem Ausschluss führen sollen, in Schriftform mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens angehört zu werden oder Stellung zu nehmen. Danach entscheidet der Vorstand, seine Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen wer-den, wenn es sich trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung bei der Zahlung des Beitrags mit einem Betrag in Verzug befindet, welcher der Höhe von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen entspricht. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn die Streichung dem Mitglied mit der zweiten Mahnung schriftlich angedroht wurde und mindestens drei Monate, seit Absendung der zweiten Mahnung, vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern in Geld zu zahlenden Beiträge. Sie kann eine Beitragsordnung verabschieden, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 5 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. Aufsichtsrat
3. Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr, möglichst im 4. Quartal eines jeden Kalenderjahres einberufen. Sie wird ferner einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Versand der Einladung, auf den tatsächlichen Zugang beim jeweiligen Mitglied kommt es nicht an. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen so-wohl einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung im Sinne von § 126b BGB, also insbesondere E-Mail. Der Vorstand wählt nach seinem Er-messen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse versandt wurde. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, in dringenden Angelegenheiten bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Über Anträge zur Tagesordnung, um die der Vorstand die Tagesordnung nicht ergänzt hat oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme von Anträgen zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins so-wie zur Abberufung oder Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlossen wird mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit 2/3 und bei Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Aufsichtsrates geleitet, soweit sie nicht einen anderen Versammlungsleiter wählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Ausschließlich ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
a) Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Aufsichtsrates aus pädagogischer und wirtschaftlicher Sicht,
c) Feststellung des Jahresabschlusses,
d) Beschlussfassung über den, vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan,
e) Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
g) Höhe und Art von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Aufsichtsrates,
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Der Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat ist ein neutrales Aufsichtsorgan, welches die Führung der Vereinsgeschäfte durch den Vorstand im Sinne des Vereinszwecks und der Vereinsziele überwacht und fördert. Zudem berät und unterstützt der Aufsichtsrat den Vorstand.
Zu den Aufgaben und Befugnissen des Aufsichtsrates gehören insbesondere
a) die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
b) die Bestimmung von Art und Höhe der Vergütung des Vorstands;
c) die Beratung und Unterstützung sowie die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands;
d) die Befassung mit Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden;
e) die Beschlussfassung über die Genehmigung zustimmungspflichtiger Aufgaben des Vorstands, welche in dieser Satzung oder der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt sind;
f)  die Vertretung des Vereins gegenüber den Vorstandsmitgliedern;
g) die Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf volljährigen Personen, die auf jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt werden. Nach Festlegung der Anzahl der Aufsichtsräte kann die Wahl der Aufsichtsräte als Gesamtwahl durchgeführt werden. Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen wie Aufsichtsräte gewählt werden können. Erreichen ein oder mehrere Bewerber nicht die einfache Mehrheit der Stimmen im ersten Anlauf findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der oder die Bewerber gewählt sind, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, muss spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden. Im Aufsichtsrat sollen wirtschaftliche, rechtliche und pädagogische Kompetenzen vorhanden sein.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. 

(3) Die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrates gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(4) Der Aufsichtsrat beteiligt sich nicht am operativen Geschäft und greift nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein. Insbesondere greift der Aufsichtsrat nicht in die Einstellung, Vertragsänderung oder Kündigung von Mitarbeitenden des Vereins ein. Der Vorstand hat jedoch dem Aufsichtsrat regelmäßig nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft Bericht über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, einschließlich der Schule und der Kindertagesstätte, zu erstatten.

(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein und leitet diese. Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell-vertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

(6) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er tagt nach Bedarf, im Regelfall jedoch mindestens zweimal im Jahr und darüber hinaus wenn es das Vereinsinteresse verlangt.
Ist der Aufsichtsrat zur Vertretung berufen, vertritt er den Verein durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam.

(7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse möglichst einvernehmlich, ansonsten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(8) Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen den Vorstand zur Teilnahme ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Folgende Entscheidungen des Vorstandes bedürfen, mit Wirkung nur im Innenverhältnis, der Zustimmung des Aufsichtsrates:
a) Geschäftsordnung des Vorstandes,
b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
c) die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften ab einer in der Geschäftsordnung des Vorstandes festzulegenden Höhe, mindestens jedoch ab einer Höhe von EUR 100.000, kumulativ pro Geschäftsjahr, soweit nicht im Haushaltsplan enthalten,
d) sonstige Geschäfte ab einer in der Geschäftsordnung des Vorstandes festzulegenden Höhe, mindestens jedoch ab einer Höhe von EUR 150.000 pro Geschäftsfall, soweit diese nicht im Haushaltsplan enthalten sind; sowie
e) sonstige Geschäfte oder Maßnahmen, die von wesentlichen Auswirkungen für den Verein sind oder nach der Geschäftsordnung des Vorstandes der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung.
Er arbeitet eng mit den anderen Organen des Vereins, sowie den Gremien, der von ihm betriebenen Einrichtungen zusammen und berücksichtigt bei seiner Arbeit deren Anregungen und Arbeitsergebnisse.

(2) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorstand für den pädagogischen Bereich und dem Vorstand für den kaufmännischen Bereich. Bei der Besetzung des Vorstands für den kaufmännischen Bereich sind die Themenbereiche Finanzen, Verwaltung, Personal und Recht zu berücksichtigen.

(3) Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten. Der Aufsichtsrat kann die Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur Neubestellung im Amt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorstand für den pädagogischen Bereich, wird auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Mitarbeitenden aus den pädagogischen Bereichen der Einrichtungen bestellt. Macht die Gesamtkonferenz auf Anforderung des Aufsichtsrats nicht innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag, ist der Aufsichtsrat bei dieser Bestellung an keinen Vorschlag gebunden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund abberufen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Haftung der Mitglieder des Vorstandes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gegenüber dem Verein vertraglich zu beschränken, sowie eine Freistellung durch den Verein zu vereinbaren.

(5) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine ihrem Tätigkeitsumfang und den gemein-nützigen Zwecken des Vereins entsprechende angemessene Vergütung.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, einschließlich Geschäftsverteilung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Darin kann der Vorstand Aufgaben der laufenden Geschäftsführung delegieren.

(7) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Haushaltsplan zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(8) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller beim Verein Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Vereins als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr.

 

§ 10 Auflösung

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. Stuttgart. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes. Bei Vereinsauflösung wird der Vorstand als gemeinsam vertretungsberechtigt bestimmt.

 

§ 11 Satzungskorrektur

Änderungen, die vom Amtsgericht oder von den Verwaltungsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.

 

§ 12 Übergangsregelung

Der bei Einführung des Aufsichtsrats durch Satzungsänderung bereits bestellte und eingetragene Vorstand bleibt entsprechend § 7 letzter Satz („Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt“) der am 25.05.2022 eingetragenen Satzung im Amt, bis der Aufsichtsrat einen neuen Vorstand bestellt hat. Der Aufsichtsrat soll auf eine möglichst baldige Neubestellung des Vorstands gemäß den Vorgaben dieser Satzung hinwirken.

Balingen, den 13.05.2025