Vereinssatzung Waldorfschulverein Zollernalb e.V.
Einen Antrag auf Mitgliedschaft können Sie hier herunterladen.
Die Jugend erziehen heißt,
im Stoffe den Geist,
im Heute das Morgen,
im Erdenleben das Geistessein pflegen.
- Rudolf Steiner -
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Waldorfschulverein Zollernalb e.V.“. Er hat seinen Sitz in Balingen. Der Verein ist beim Amtsgericht Balingen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres).
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und weitere Verbreitung der Pädagogik Rudolf Steiners. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung, Gründung und den Betrieb von Waldorfkindergärten sowie einer Waldorfschule im Zollernalbkreis.
Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 Ziff. 1 AO für wissenschaftliche Zwecke des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. Stuttgart.
Die vom Verein geschaffenen Einrichtungen sind jedermann zugänglich. Der Verein hat keine konfessionellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind die Schuleltern, die Lehrer und Mitarbeiter der Schule. Des weiteren kann jeder Mitglied werden, der die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützen will. Dem Verein können Einzelpersonen und juristische Personen angehören. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die bei Schuleltern im Elternbeitrag enthalten sind. Ein Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat Anhörungsrecht vor der Vorstandschaft.
§ 5 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstandschaft
- Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Schuljahr, möglichst im 4. Quartal einberufen. Sie wird ferner einberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung der Post zu übergeben. Anträge zur Tagesordnung sollten in der Regel bis zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich eingehen. Zusätzliche Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Stimmberechtigt ist jedes erschienene Mitglied. Beschlossen wird mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit 2/3 und bei Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Rechnungsführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur selbständigen Vertretung des Vereins berechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist durch die nächste Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Bis dahin beruft die Vorstandschaft einen Stellvertreter.
Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung. Er schlägt die Höhe der Mitgliedsbeiträge vor. Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Vorstandschaft
Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit durch 4 bis 8 Personen unterstützt. Diese werden zur Hälfte vom Vorstand aus dem Kreis der Eltern und Freunde der Waldorfschule berufen; die andere Hälfte stellt das Lehrerkollegium aus den Reihen seiner Mitglieder. Dieser Personenkreis und der Vorstand bilden zusammen die Vorstandschaft.
Die Mitglieder der Vorstandschaft können für ihre Tätigkeit eine Vergütung als Ausgleich für Arbeits- bzw. Zeitaufwand erhalten, soweit sie angemessen ist. Darüber entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss, wobei betroffene Vorstandsmitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Soweit eine Vergütung für die Vorstandschaft insgesamt beschlossen werden soll, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung durch Beschluss, wobei die Mitglieder der Vorstandschaft von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
Die Mitglieder der Vorstandschaft haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Auflösung
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. Stuttgart. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes. Bei Vereinsauflösung wird der Vorstand als gemeinsam vertretungsberechtigt bestimmt.
§ 10 Satzungskorrektur
Änderungen, die vom Amtsgericht oder von den Verwaltungsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Rechnungsführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur selbständigen Vertretung des Vereins berechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist durch die nächste Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Bis dahin beruft die Vorstandschaft einen Stellvertreter.
Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung. Er schlägt die Höhe der Mitgliedsbeiträge vor. Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Vorstandschaft
Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit durch 4 bis 8 Personen unterstützt. Diese werden zur Hälfte vom Vorstand aus dem Kreis der Eltern und Freunde der Waldorfschule berufen; die andere Hälfte stellt das Lehrerkollegium aus den Reihen seiner Mitglieder. Dieser Personenkreis und der Vorstand bilden zusammen die Vorstandschaft.
Die Mitglieder der Vorstandschaft können für ihre Tätigkeit eine Vergütung als Ausgleich für Arbeits- bzw. Zeitaufwand erhalten, soweit sie angemessen ist. Darüber entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss, wobei betroffene Vorstandsmitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Soweit eine Vergütung für die Vorstandschaft insgesamt beschlossen werden soll, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung durch Beschluss, wobei die Mitglieder der Vorstandschaft von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
Die Mitglieder der Vorstandschaft haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Auflösung
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an den Rechtsnachfolger; wenn dieser nicht vorhanden ist, an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. Stuttgart. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes. Bei Vereinsauflösung wird der Vorstand als gemeinsam vertretungsberechtigt bestimmt.
§ 10 Satzungskorrektur
Änderungen, die vom Amtsgericht oder von den Verwaltungsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.